Die Linde AG orientiert sich an dem von der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ vorgelegten Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung. Vorstand und Aufsichtsrat der Linde AG haben die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex im März 2017 auf der Grundlage des Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015 verabschiedet und auf der Internetseite dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht.
Am 7. Februar 2017 wurden Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex beschlossen. Diese Änderungen traten durch Veröffentlichung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 24. April 2017 in Kraft. Vorstand und Aufsichtsrat der Linde AG haben sich eingehend mit den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 befasst und im März 2018 die nachfolgende Entsprechenserklärung abgegeben.
„Vorstand und Aufsichtsrat der Linde AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:
Sämtlichen Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 7. Februar 2017 wurde seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung und wird auch zukünftig mit der nachfolgenden Ausnahme entsprochen.
Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6
Gemäß Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll die Vergütung der Vorstandsmitglieder insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen. Die Vorstandsanstellungsverträge sehen keine Höchstgrenze für die Vergütung der Vorstandsmitglieder insgesamt vor; variable Vergütungsteile sind wie nachfolgend beschrieben begrenzt.
Die Komponenten der variablen Barvergütung sind betragsmäßig begrenzt. Der Long Term Incentive Plan, der die Gewährung von Optionsrechten auf Aktien (Performance Shares) und an ein Eigeninvestment geknüpften Bonusaktien (Matching Shares) vorsieht, weist zum Zeitpunkt der Gewährung der Options‑ und Matching Shares‑Rechte eine betragsmäßige Höchstgrenze auf. Der Wert der Performance Shares und Matching Shares nach Ablauf der mehrjährigen Wartezeit ist dagegen betragsmäßig nicht begrenzt. Eine solche zusätzliche betragsmäßige Begrenzung erschiene indes auch nicht zweckmäßig. Hierdurch würde der mit einer aktienbasierten Vergütung bezweckte Interessengleichlauf zwischen Aktionären und Vorstandsmitgliedern durchbrochen, was nach unserer Auffassung nicht im Interesse der Aktionäre läge“.
Die aktuelle und frühere Entsprechenserklärungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex sind hier verfügbar.
Weitere Informationen
Erklärung zur Unternehmensführung und Bericht zur Corporate Governance im Geschäftsbericht 2017
Erklärung zur Unternehmensführung und Bericht zur Corporate Governance im Geschäftsbericht 2016